Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 2012
Anlage XXVII

Anlage XXVII – (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4)Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor

Kurz erklärt

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